Anlagen, welche durch ihre Emissionen in Luft, Wasser
und Boden besonders geeignet sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verursachen,
bedürfen nach §4 BImSchG einer Genehmigung. Eine Liste der
genehmigungsbedürftigen Anlagen ist im Anhang der 4. BimSchV definiert.
Brecheranlage,
Korbach
Neben Genehmigungsverfahren nach BImSchG
beschäftigt sich unser Büro auch mit der Überführung vorhandener genehmigter
Anlagen, für die zum Beispiel eine Baugenehmigung vorliegt, in eine
BImSch-Genehmigung nach §67 Abs. 2 BimSchG.
Je nach Anlagentyp und Verfahrensweg variiert der Umfang der Antragsunterlagen
von wenige Seiten umfassenden Formularen und Erläuterungsberichten bis hin zu
komplexen Anträgen, bestehend aus mehreren Genehmigungsunterlagen (z. B.
Baugenehmigung oder Wasserrechtlicher Genehmigung) sowie diversen
Sondergutachten (Schallemissionsprognosen, Geruchsprognosen, Landschaftsbildbewertungen,…)
welche zum Teil von separaten Spezialisten eingeholt und in einem Antrag
zusammengefasst werden müssen. Zudem umfasst der Genehmigungsvorgang auch die
enge Zusammenarbeit/-Koordination zwischen den beteiligten Behörden sowie ggfs.
nötigen Sondergutachtern.
Bisher wurden von uns Anlagen der folgenden Kategorien bearbeitet:
- Biogasanlagen
-
Klärschlammbehandlung
- Brecheranlagen
- Abfallbehandlung,
Schrottplätze
- Gokart-Bahnen
Des Weiteren bearbeiten wir auch Änderungsanzeigen nach §15 BImSchG.